Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 35 Miet- und Pachtpreissammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-1 (1) Die Miet- und Pachtpreissammlung umfasst die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Anlage 6. Sie wird nach Bedarf und fachlicher Erfordernis eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-2 (2) Struktur und Inhalt werden, soweit eine übergreifende Standardisierung über die vorhandenen Standards hinaus nötig ist, von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-3 (3) Die Daten der Miet- und Pachtpreissammlung werden grundsätzlich auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-4 (4) Die Miet- und Pachtpreissammlung wird zeitnah und digital geführt sowie lokal vorgehalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-5 (5) § 34 gilt entsprechend.