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GrundWertVO NRW

§ 35 Miet- und Pachtpreissammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-1 (1) Die Miet- und Pachtpreissammlung umfasst die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Anlage 6. Sie wird nach Bedarf und fachlicher Erfordernis eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-2 (2) Struktur und Inhalt werden, soweit eine übergreifende Standardisierung über die vorhandenen Standards hinaus nötig ist, von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-3 (3) Die Daten der Miet- und Pachtpreissammlung werden grundsätzlich auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-4 (4) Die Miet- und Pachtpreissammlung wird zeitnah und digital geführt sowie lokal vorgehalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/35#abs-5 (5) § 34 gilt entsprechend.

§ 34 § 36